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§ 40 Beendigung des einstweiligen Ruhestandes

Mit der Reaktivierung endet kraft Gesetzes der einstweilige Ruhestand. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 39 eindeutig ergibt, setzt dies voraus, dass die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in ein den Anforderungen des § 39 genügendes statusrechtliches Amt erfolgt, insbesondere in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der bisherige Ruhestandsbeamte wird formgerecht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde gem. § 6 Abs. 2 erneut zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er befindet sich wieder und nur noch im Status eines aktiven Beamten. So ist es auch im Fall der Reaktivierung nach § 45 Abs. 1 S. 5 (vgl. K § 45 Rz 1). Der einstweilige Ruhestand endet demgemäß nicht, wenn der Beamte nicht vollgültig im Sinne von § 39 reaktiviert worden ist, sondern – mit seiner Zustimmung – in einem geringerwertigen Amt oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wiederverwendet wird. Das ist u. a. der Fall, wenn der Beamte nicht von seinem früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger in das Beamtenverhältnis berufen wird oder das Amt nicht derselben oder mindestens einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und nicht mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. In diesen Fällen bleibt der Status eines Beamten im einstweiligen Ruhestand neben dem neuen Beamtenverhältnis mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestehen (s. Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0040

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