§ 1 Begriffsbestimmungen
Das in sieben Abschnitte gegliederte Soldatengesetz befasst sich im ersten Abschnitt in den gemeinsamen Vorschriften der §§ 1-36 mit den allgemeinen soldatenrechtlichen Begriffsbestimmungen und mit den Pflichten und Rechten der Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und der Soldatinnen wie auch der Soldatinnen und Soldaten, die sich zu einem freiwilligen Wehrdienst verpflichtet haben. Im zweiten Abschnitt ist die Rechtsstellung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit geregelt (§§ 37-57). Der dritte Abschnitt (§§ 58-58h) bezieht sich auf die Rechtsstellung der Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten (§ 58), die in einem Reservedienstverhältnis stehen (§ 58a) oder die einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement leisten (§§ 58b-58h). Im vierten Abschnitt (§§ 59 bis 80) sind die die Dienstleistungen betreffenden Vorschriften zusammengefasst und um die anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg sichernde Vorschriften ergänzt worden (vgl. Begr. zu Nr. 24 BTDrucks. 15/4485 S. 37). Der fünfte Abschnitt (§ 81) regelt die Voraussetzungen für die Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen. Abschnitt sechs (§§ 82 bis 85) enthält die den Rechtsschutz der Soldaten aus dem Soldatenverhältnis betreffenden Vorschriften. Der siebte Abschnitt (§§ 86 bis 99) fasst die Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften zusammen.
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