§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die Vorschrift führt vom verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist (Art. 92 GG), gleich auf das Statusrecht, sie konkretisiert in einem ersten Schritt den Richterbegriff, der dem Gesetz zugrunde liegt. Dieser Begriff wird im übrigen vorausgesetzt. Er wird auch vom Grundgesetz nicht definiert, sondern erschließt sich nur mittelbar.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0001_a


