§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
Die Vorschrift regelt die Aufgaben des Wahlvorstands bei der Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge in formeller und materieller Hinsicht. Sie schreibt das Verfahren vor, das bei der Behandlung fehlerhafter Wahlvorschläge anzuwenden ist. Es richtet sich danach, ob ein Wahlvorschlag unheilbar ungültig ist (Abs. 2) oder ob er Fehler enthält, die behoben werden können. Soweit diese Fehler einen Bewerber, einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten oder eine vorschlagsberechtigte Gewerkschaft betreffen, hat sich der Wahlvorstand an diese zu wenden und sie zu entsprechenden Erklärungen hinsichtlich der Mehrfachkandidatur, der Mehrfachunterschriften oder der Mehrfachwahlvorschläge (bei Gewerkschaften) aufzufordern (Abs. 3 und 4). Diese Wahlvorschläge werden nach Abgabe der entsprechenden Erklärungen uneingeschränkt gültig. Bestimmte, in Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 3 aufgezählte Mängel können innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt werden mit der Folge, dass die bis dahin schwebend unwirksamen Wahlvorschläge voll wirksam werden (nachbesserungsfähige Wahlvorschläge). Geschieht die Mängelbeseitigung nicht, werden sie ungültig.
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