Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 10 Ernennung

§ 10 enthält grundlegende Vorschriften des Beamtenstatusrechts. Er bestimmt in Abs. 1, dass der entscheidende Vorgang der Begründung eines Beamtenverhältnisses und wesentliche Veränderungen eines bestehenden Beamtenverhältnisses eines besonderen Aktes, der Ernennung, bedürfen und definiert gleichzeitig diesen zentralen Begriff des Beamtenrechts. Abs. 2 unterwirft die Ernennung besonderen Formvorschriften und regelt die Folgen eines Formverstoßes. Die im vorausgehenden Bundesbeamtengesetz noch angeführten allgemeinen Formulierungen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 6 Abs. 3 und 4 BBG a. F.) sind – letztlich im Interesse der Gesetzesklarheit – im neuen Recht nicht fortgeführt worden. Da das Bundesbeamtengesetz alle Beendigungstatbestände an späterer Stelle aufführt, war die programmatische Vorausregelung überflüssig und eher verwirrend. Für Fehler bei der Ernennung gelten die Vorschriften über die Nichtigkeit der Ernennung nach § 13, die Rücknahme der Ernennung nach § 14 sowie die Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen nach § 15.

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