§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
§ 103 knüpft mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, an die Regelung des bisherigen § 100 WDO an. Der Wortlaut wird an andere Prozessordnungen angeglichen und sieht die Zustellung der Anschuldigungsschrift und gegebenenfalls der Nachträge zur Anschuldigungsschrift vor.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0103


