Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen

In § 104 wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Ausführung der §§ 97ff. notwendigen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der „Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV)“ vom 22.4.1964 (BGBl. I S. 299) Gebrauch gemacht. Die BNV gilt derzeit in der Fassung vom 12.11.1987 (BGBl. I S. 2376).

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