§ 105 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschrift benennt zahlreiche für die Personalvertretungen geltende Vorschriften über die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Mitglieder, die auf die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entsprechende Anwendung finden, teilweise mit spezifischen Abwandlungen wegen des Umstandes, dass die JAV nicht mehr zu den „Personalvertretungen“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 zählt.
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