Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 105 Außerkrafttreten

§ 105 hebt – mit dem sich aus Satz 2 ergebenden Maßgaben – dem BeamtVG entsprechende oder widersprechende Vorschriften anderer Gesetze mit dem Inkrafttreten des BeamtVG (= 1.1.1977) auf. Die Vorschrift dient der Rechtsbereinigung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0105