§ 106 (Gerichtliche Zuständigkeit)
§ 106 F. 1974 entsprach wörtlich dem § 93 PersVG 1955. Die Frage des Rechtsweges für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten war schon bei den Beratungen des PersVG 1955 äußerst umstritten (s. G § 108 Rz 2 ff.). Letztlich hat der Bundesgesetzgeber, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, den Ländern verbindlich aufgegeben, es bei der Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu belassen. Diese Regelung ging über in § 106 F. 1974.
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