Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

§ 107 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 105 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0107