§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 107a F. bis 31.12.2007 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates in allen wesentlichen Punkten der Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu erlassen, die den besonderen Verhältnissen in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet, Art. 3 des EV; § 83 Abs. 3 F. bis 31.12.2001 - neu: vgl. Art. 1 Nr. 49, Art. 20 Abs. 1 VÄndG 2001 = „in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet“) Rechnung tragen.
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