Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 107c wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2088) in das BeamtVG mit Wirkung vom 25.12.1992 eingefügt.

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