§ 108 Beweisaufnahme
§ 108 knüpft mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und einer Folgeänderung zu § 83 an die Regelungen des bisherigen § 106 WDO an. Als Folgeänderung zu der Änderung in § 5 wird in den Absätzen 2 und 4 der Begriff „Niederschrift“ durch den Begriff „Protokoll“ ersetzt. Auf die dortige Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0108


