§ 109 Anhörungspflicht
Die Verpflichtung des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte zu Beschwerden und Behauptungen zu hören, die sich für sie ungünstig oder nachteilig auswirken können und das korrespondierende Recht der Beamtin und des Beamten, hierzu gehört zu werden, sind nach h. L. hergebracht i. S. des Art. 33 Abs. 5 GG. Sie sind insbesondere in dem rechtlich besonders ausgestalteten, gegenseitigen Vertrauens- und Treueverhältnis des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses begründet, das durch die traditionell geforderte Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt und beamtengesetzlich gewährleistet ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn bedingt und setzt personalaktenrechtlich voraus, dass die vom Dienstherrn zu führenden Personalakten als die wesentliche Grundlage und Gestaltung des Dienstverhältnisses inhaltlich den Grundsätzen der Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechen.
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