§ 109 Inkrafttreten
Als Grundsatz wird in § 109 Abs. 1 das Inkrafttreten des BeamtVG zum 1.1.1977 bestimmt. Hiervon gelten die sich aus § 109 Abs. 2 u. 3 ergebenden Ausnahmen. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des BeamtVG in seiner ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten späterer Änderungen richtet sich nach den Inkraftsetzungsvorschriften der Änderungsgesetze.
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