Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 11 Anh. 1: §§ 203 bis 205 StGB

Die §§ 203 bis 205 StGB bestimmen seit 1975, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von Privatgeheimnissen im personalvertretungsrechtlichen Bereich strafbar ist. Nach altem Rechtsgebrauch waren diese Strafsanktionen als „Nebenstrafrecht“ in den Schlussvorschriften der einzelnen Gesetze enthalten (so auch in § 75 PersVG 1955); dabei war die Strafandrohung an die Verletzung der durch § 60 PersVG 1955 begründeten Schweigepflicht geknüpft worden. Durch die Beschränkung auf die Schweigepflicht des PersVG 1955 ließ § 75 PersVG 1955 anderslautende landesrechtliche Regelungen auf diesem Gebiet zu. Das frühere StGB vor Inkrafttreten des EGStGB enthielt keine entsprechende Strafvorschrift.

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