Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 11 Anh. 2: § 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses

§ 353b StGB bestimmt als Nachfolgeregelung auch zu § 111 F. 1974, unter welchen Voraussetzungen innerhalb des personalvertretungsrechtlichen Bereichs die Verletzung eines Geheimnisses strafbar ist, die wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die Vorschrift ergänzt somit § 203 StGB, der das private und Betriebsgeheimnis schützt (vgl. G § 11 Anh 1).

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