§ 112 (Religionsgemeinschaften)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 1 Abs. 2 n. F.;
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 1.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 112 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0112


