§ 113 Bundesamt für Verfassungsschutz
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wurde durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.9.1950 (BGBl. I S. 682) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern errichtet, womit diese Aufgabe aus direkter alliierter Kontrolle in deutsche Verantwortung überführt wurde. Dieses Gesetz enthielt keine Regelung über die Personalvertretung. Ebenso war im PersVG 1955 keine besondere Regelung enthalten.
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