§ 114 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
Die Vorschrift enthielt die Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes, die das Kündigungsschutzrecht an das Personalvertretungsrecht anpassen (näher G § 55 Anh Rz 1 ff.). Damit wurde die frühere Verweisung in § 95 PersVG 1955 ersetzt. Diese Folgeregelung vollzog sich mit Inkrafttreten des BPersVG F. 1974 quasi selbst. Seither ist der Schutz der Funktionsträger in den Personalvertretungen des Bundes rechtstechnisch vollständig außerhalb des BPersVG selbst normiert.
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