§ 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
Die im bisherigen § 102 WDO enthaltene Regelung des Disziplinargerichtsbescheids wird neu gefasst und in einem eigenen Abschnitt verortet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0114


