§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Die Vorschrift des § 115, welche durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 11.2.2009 (BGBl. I 2009 S. 160) in das BBG neu eingefügt worden ist, entspricht inhaltlich im Wesentlichen seiner Vorgängerregelung und übernimmt damit die in § 125c BRRG geregelten behördlichen Übermittlungspflichten (vgl. BTDrucks. 16/7076 S. 128). Lediglich § 115 Abs. 3 S. 2 wurde neugefasst. Die Vorschrift stellt klar, dass etwa die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens dann übermittelt werden soll, wenn nach dem darin wiedergegebenen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die eine Prüfung nach Abs. 2 Nr. 2 veranlassen können (BTDrucks. 16/7076, S. 128). Im BBG selbst gab es bis dato keine entsprechende Vorgängervorschrift.
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