Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft

§ 116 regelt das Verfahren bei der Beantragung eines Disziplinargerichtsbescheids durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft. Die Möglichkeit hierzu wird mit der Neuregelung des § 116 erstmalig geschaffen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0116