Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 118 Zustellung der Berufung

Verwirft der Kammervorsitzende die Berufung nicht als unzulässig, ist eine Abschrift der Berufungsschrift demWehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser der Berufungsführer ist, dem Soldaten zuzustellen.

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