Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 119 Allgemeine Regelungen

Die Vorschrift ersetzt insbesondere § 91 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 F. 1974/2009 (Abs. 2 bis 4). Abs. 1 enthält eine neu geschaffene Sonderregelung für den Begriff der „Arbeitstage“ in Dienststellen im Ausland (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 143). § 91 Abs. 1 F. 1974 enthielt für die Auslandsdienststellen des Bundes einige wenige, als „Abweichungen“ bezeichnete Sondernormen. Daher fanden auch in diesen Dienststellen die allgemeinen Regeln des BPersVG 1974 Anwendung, soweit § 91 a. F. diese nicht ausdrücklich abänderte (s. G § 118 Rz 4 ff.). Dieser Grundsatz greift insbesondere, soweit Ausnahmeregelungen nur für bestimmte Ressorts normiert sind. Dann bleiben jeweils die Auslandsdienststellen aller anderen, dort nicht genannten Ressorts unangetastet. Dieses Ordnungsprinzip wird nunmehr umgesetzt durch die Unterscheidung des Abschnitts 2 zwischen den „allgemeinen“ Regelungen für alle Ressorts (§§ 119, 120) und den danach folgenden „ergänzenden“ Regelungen für einzelne Verwaltungszweige (§§ 121 bis 124).

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