Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 119 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

§ 119 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 114 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0119