§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 122 regelt seinem Wortlaut nach die Bindung des Truppendienstgerichts an die rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerde – und Berufungsverfahren zu Grunde liegt. Die Vorschrift begründet ihrem Rechtsgedanken nach auch die „Rückbindung“ des Bundesverwaltungsgerichts bei erneuter Befassung mit derselben Sache. Sie gilt aber nicht verfahrensübergreifend.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0122


