§ 122 Zulässigkeitsprüfung
§ 122 trifft Regelungen zur durch das Truppendienstgericht durchzuführenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und zu dem weiteren Verfahren.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0122
§ 122 trifft Regelungen zur durch das Truppendienstgericht durchzuführenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und zu dem weiteren Verfahren.
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