§ 125 Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
Die Vorschrift, die im PersVG 1955 kein Vorbild hat, soll die Beteiligung von Personalvertretungen in Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen, ermglichen (s. BT-Drs 7/176, S. 35). Zwar konnten unter der Geltung des frheren Rechts auch Verschlusssachen unter die damals beteiligungspflichtigen Angelegenheiten fallen. Die Beteiligung war nicht ausdrcklich ausgeschlossen, fand aber praktisch nicht statt.
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