§ 126 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel
Die Vorschrift – i.d.F. ihrer (letzten) Änderung 2008 (Rz 21 a.E.) – regelt das Recht der vorläufigen Dienstenthebung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit einschließlich der Zulässigkeit, verbunden damit ein Uniformverbot anordnen zu können, sowie das Recht der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge bei diesen Soldaten bzw. der Einbehaltung eines Teiles des (fiktiven) Ruhegehalts bei früheren Soldaten (sachlicher und persönlicher Geltungsbereich, s. Rz 3 ff.), wenn gegen diese Personen ein gerichtliches Disziplinarverfahren geführt wird (Aufbau der Vorschrift, s.Regelungsüberblick Rz 2). Damit steht die Vorschrift in der Tradition des auch vergleichsweise für (Ruhestands-) Beamte geltenden Rechts, von dem (der früheren BDO, Rz 22) her sie entwickelt wurde (Rz 16), allerdings ohne Fortentwicklungen aufgenommen zu haben, die für das neue Suspendierungs- und Einbehaltungsrecht nach § 38 BDG (Rz 23) gelten.
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