Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 127 Vertretung des Dienstherrn

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) § 174 BBG a. F. (BTDrucks. 16/7076 S. 129). Sie regelt, welche Behörde für die Vertretung des Dienstherrn im gerichtlichen Verfahren (vor den Verwaltungsgerichten) zuständig ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0127