Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 128 Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten

§ 128 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 124 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0128