§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
§ 128 i.d.F. des Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG – v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160; BTDrucks. 16/7076; BRDrucks. 720/07) sieht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache eine § 175 BBG a.F. vollinhaltlich entsprechende Regelung vor. Die noch an den früheren § 163 DBG anknüpfende Umschreibung „Verfügungen und Entscheidungen“ sind nach heutigem rechtlichen Sprachgebrauch – ohne Unterscheidung – eindeutig als Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG zu qualifizieren; sie sind auf eine Wirkung nach außen gerichtet (Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 128 BBG 2009 Rn 1, 4).
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