§ 129 Wiederaufnahmegründe
Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren ermöglichen die §§ 129 ff. die Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen in engen Grenzen. Schwer wiegende Mängel rechtfertigen es, dem im Widerstreit mit dem Gebot der Rechtssicherheit stehenden Grundsatz der Gerechtigkeit den Vorrang einzuräumen. Die Vorschrift enthält eine abschließende Regelung der Wiederaufnahmegründe.
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