Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 13 wurde inhaltlich unverändert aus § 13 PersVWO 1955 übernommen. Redaktionell verweist Abs. 1 S. 1 nun auch auf die Fristen nach § 10 Abs. 5, die zuvor nur auf dem Umweg der Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 abzuwarten waren. Die Vorschrift ist seither nicht geändert worden. § 10 Abs. 2 WOBetrVG 2001 entspricht § 13 Abs. 1 S. 1, während Gegenstücke zu Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 fehlen. Dabei wird die Vorfrist auf eine Woche bestimmt, was regelmäßig aber nicht stets fünf Arbeitstagen entspricht, und keine Verpflichtung des Wahlvorstandes zu unverzüglichem Handeln begründet. Das Fehlen der Regelung des § 13 Abs. 2 hat keine inhaltliche Auswirkung, da auch im Betriebsverfassungsrecht die Unterschriftenliste nicht als Teil der „Wahlvorschlagsliste“ angesehen wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0013