§ 131 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
§ 131 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, und einer Folgeänderung zu § 22 dem bisherigen § 127 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0131


