Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 134 Rechtswirkungen, Entschädigung

§ 134 enthält eine Folgenbeseitigungsregelung status- und vermögensrechtlicher Art für den Fall, dass das angefochtene Urteil zu Gunsten des Soldaten im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird.

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