§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Die Regelung des § 137 BBG übernimmt mit redaktionellen Anpassungen die vorausgegangene für Bund und Länder geltende Regelung des § 132 BRRG1 (BTDrucks. 16/7076, S. 131). Während die §§ 134–136 die Rechtsfolgen von Umbildungen für aktive Beamtinnen und Beamte regeln, betrifft § 137 die Beamtinnen und Beamten im Ruhestand. Die Regelung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger muss einerseits die Rechtsstellung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wahren (Gebot aus Art. 33 Abs. 5 GG2), andererseits aber auch zu sachgerechten Lösungen für die von Umbildungen betroffenen Körperschaften führen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0137


