§ 14 Beschäftigungszeit
Die „Beschäftigungszeit“, die – teilweise erweitert um die „Dienstzeit“ – im bisherigen Tarifrecht eine bedeutende Rolle spielte und komplex geregelt war (vgl. §§ 19, 20 BAT, § 6 MTArb, §§ 6, 7 BMT-G), findet sich im TVöD vereinfacht und z. T. erweitert in § 34 Abs. 3 als Grundlage für die Staffelung der Kündigungsfristen und das Erreichen der sog. Unkündbarkeit; § 23 Abs. 2 nimmt darauf für das Jubiläumsgeld nach 25 bzw. 40 Jahren Beschäftigungszeit Bezug.
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