§ 14 Rücknahme der Ernennung
Die Regelung des § 14 enthält eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Ernennung zurückzunehmen ist (Abs. 1) oder zurückgenommen werden soll (Abs. 2) sowie Regelungen über die Zuständigkeit für die Verfügung der Rücknahme der Ernennung, die Bestimmung einer Frist für die Rücknahme der Ernennung und zur Zustellung der Rücknahmeverfügung (Abs. 3). Aus dem abschließenden Charakter der Regelung ergibt sich, dass die Ernennung aus anderen als den in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Gründen nicht zurückgenommen werden kann (statt aller OVG Münster Urt. v. 17.1.2023 – 1 A 25/21 – Rn 33 f., juris). Die Regelung ist daher Ausdruck des Grundsatzes der Ämterstabilität (Werres in Schütz/Maiwald, § 12 BeamtStG Rn 1, 8). § 14 gilt für alle Ernennungen i. S. des § 10. Zur entsprechenden Anwendung auf ernennungsähnliche Verwaltungsakte s. Rz 39. Für andere beamtenrechtliche Verwaltungsakte gilt § 14 nicht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0014


