Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 14 Sitzungsniederschriften

§ 14 ging hervor aus § 14 PersVWO 1955. Dabei entfiel die dortige Aufzählung in S. 1, nach der nur die Beschlüsse des Wahlvorstandes nach §§ 3, 5, 10 und 11 zu protokollieren waren. Demgemäss sind nun alle Beschlüsse des Wahlvorstandes durch Niederschrift zu dokumentieren, auch soweit sie auf anderen Vorschriften der Wahlordnung oder des BPersVG beruhen (die Länder sind dem nur teilweise gefolgt, s. Rz 8).

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