§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Als materiell-rechtliches Disziplinarmaßnahme- (Ahndungs-) verbot wie § 15 (M § 15 Rz 4) regelt § 14 im Verhältnis zum sachgleichen Straf- und Bußgeldverfahren, ob noch diszipliniert werden darf, wenn in dem anderen Verfahren eine Ahndung , auch Einstellung (Abs. 1) oder Freispruch (Abs. 2), erfolgte (Regelungsüberblick, s. Rz 2). Anliegen der Vorschrift ist es, den (Ruhestands-) Beamten vor weiterer Verfolgung und ggf. Disziplinierung im Disziplinarverfahren zu schützen, wenn bereits ein sachgleiches Straf- oder Bußgeldverfahren stattgefunden hat (Schutzzweck, s. Rz 4). Systematisch ist §14 in verschiedenen Sachzusammenhängen des BDG beachtlich (Stellung im System, s. Rz 10 ff.).
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