§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 140 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133c BRRG. § 140 BBG löst für den Bundesbereich diese Vorschrift ab.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0140


