144 Notwendige Auslagen
§ 144 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, und Folgeänderungen zu § 83 die Regelungen des bisherigen § 140 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0144


