§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (F. 1991)
§ 14a regelt die übergangsweise Gewährung eines Erhöhungszuschlags zum Ruhegehalt. Damit soll die Versorgung von Beamten verbessert werden, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, berufsunfähig sind, nicht als ruhegehaltfähig anrechenbare Rentenversicherungszeiten abgeleistet haben, keine gesetzliche Versichertenrente beziehen und einen Ruhegehaltssatz von 70 % nicht erreicht haben.
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