Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 15 (Ausnahmen beim passiven Wahlrecht)

Die Vorschrift wurde für Abs. 1 ersetzt durch § 15 Abs. 1 S. 2 n. F. (Abs. 2 ist entfallen); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 15.

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