§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
Mit der Feststellung, daß der Richter kraft Auftrags sein bisheriges Amt behält (Abs. 1 S. 1), begründet das Gesetz den Doppelstatus dieser Richter. Das zulässige Nebeneinander (T § 14 Rz 6) zweier wesenverschiedener (T vor § 1 Rz 22; T vor § 8 Rz 1–7) Dienstverhältnisse einer Person zu einem oder zwei Dienstherren bedarf aber einer Regelung, die den Bedürfnissen beider Dienste gerecht wird. An dieser Stelle geht es unmittelbar nur um die Wirkungen der Richterernennung auf das Beamtenverhältnis. Die Vorschrift orientiert sich dabei unausgesprochen an den mit dem Richterstatus verbundenen Tätigkeiten, neben denen ein Tätigwerden als Beamter nicht erlaubt ist (§ 4), so daß die nicht unmittelbar auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst bezogenen Rechte und Pflichten dem Beamtenverhältnis allein zugeordnet bleiben, das ohnehin, solange der Bewerber nicht endgültig als Richter auf Lebenszeit übernommen wird, seine dienstliche Heimat ist. Bei Beendigung des Richterverhältnisses leben Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwaltungsamt ohne erneute Übertragung wieder auf.
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