§ 151 Übergangsvorschriften
§ 151 trifft die notwendigen Übergangsvorschriften. Diese regeln, inwieweit die durch dieses Gesetz vorgesehenen Änderungen ausnahmsweise nicht auf sogenannte Altfälle angewendet werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0151


