§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
In weitgehender Umgestaltung der Vorgängervorschrift § 119 BDO (Rz 12, 13), die in erster Linie eine Tilgungsregelung war, regelt §16 zunächst ein Verwertungsverbot für verhängte Disziplinar- (Erziehungs-) maßnahmen nach unterschiedlichem (gestuften) Zeitablauf (Abs. 1; Verwertungsverbotsfristen, s. Rz 22) sowie thematisch anschließend die Entfernung und Vernichtung („Tilgung“) von Eintragungen hierüber in der Personalakte (Abs. 3, Rz 38 ff.). Das soll nach Abs. 4 entsprechend auch für Disziplinarvorgänge gelten, die zu keiner Disziplinarmaßnahme geführt haben (Rz 49 ff.). Dieser Aufbau erklärt, dass es sich bei § 16 Abs. 1 bis 4 im Schwerpunkt nicht (mehr) um eine Tilgungsvorschrift, sondern um eine Verwertungsverbotsvorschrift handelt, die durch Tilgungsmaßgaben lediglich flankiert ist. Abgesetzt davon stellt Abs. 5 ergänzend klar, dass auch für disziplinarbezogene Missbilligungen die Entfernungsvorschriften des allgemeinen Beamtenrechts, des BBG, gelten, wie sie danach auch sonst für solche personalaktenkundig gewordenen Negativbekundungen anzuwenden sind (dazu Rz 53 ff.).
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